Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)
der wts // electronic components GmbH


I. Allgemeine Bedingungen


1. Nachstehende Liefer– und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, die wir, die Firma wts // electronic components GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt) mit unseren Kunden (nachfolgend Käufer genannt) zwecks Lieferung von Waren und Dienstleistungen eingehen. Sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Beratungsleistungen sowie Ratschläge oder Empfehlungen erfolgen, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, stets unverbindlich und unentgeltlich. Es gelten ausschließlich diese AGBs. Abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer diesen im Einzelfall nicht noch einmal gesondert widerspricht.

2. Angebote sind stets unverbindlich sowie freibleibend und der Verkäufer behält sich angemessene Preisänderungen, etwa aufgrund von Tariferhöhungen, Materialpreissteigerungen oder Währungsänderungen, vor. Sämtliche Angebotspreise sind reine Nettopreise und verstehen sich ab Lager Wedemark / Bissendorf zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Soweit die Verkaufsmitarbeiter mündliche Nebenabreden und Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die Angaben über die vom Verkäufer vertriebenen Produkte in Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Datenblättern und Werbeschriften, in Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten (z.B. certificate of compliance) und sonstigen Formularen, stellen keine über die normale Sachmängelhaftung hinausgehende Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache dar. Muster der vom Verkäufer vertriebenen Waren gelten als Versuchsmuster und begründen ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung keine Garantie hinsichtlich der Sache. Die tatsächlich gelieferten Waren können in ihrem Aussehen von den bei Bestellung durch den Käufer angezeigten Warenabbildungen im Rahmen der geltenden Toleranzbereiche abweichen und stellen bei gleicher technischer Leistung und Funktionsfähigkeit keinen Mangel dar. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Verkäufer keine Garantie. Eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung kommt nur in Betracht, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

3. Bei Abrufaufträgen muss, sofern nichts anderes vereinbart wird, ein Abruf spätestens innerhalb einer Frist von 8 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin durch den Käufer erfolgen. Innerhalb einer Frist von 12 Monaten, vom Tag der Auftragsbestätigung an, ist die gesamte Auftragsmenge durch den Käufer spätestens abzunehmen. Nach Ablauf einer weiteren vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vom Käufer den für die tatsächlich abgerufenen Mengen gültigen Preis zu berechnen.

4. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.

5. Um Aufträge kostendeckend abwickeln zu können, beträgt der Mindestauftragswert € 125,-. Der Verkäufer behält sich vor, ohne Rückfrage den Auftrag ggf. auf Verpackungseinheit oder Mindestauftragswert zu erhöhen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen


1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in EUR (€), die ab Werk des Verkäufers gelten. Mehrkosten durch Zahlung in Fremdwährung trägt der Käufer. Alle Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe nicht mit ein.

2. Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages für den Verkäufer nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten, darf der Verkäufer die Preise im Rahmen der veränderten Umstände anpassen.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Zahlungen gelten erst als an dem Tage geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann. Wechsel werden nicht angenommen. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.

4. Die Forderungen des Verkäufers werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu zahlen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft.

5. Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer gelten nur insoweit, als diese unseren Lieferund Zahlungsbedingungen nicht widersprechen.

6. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an den Factor geleistet werden, an den wir unsere Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben.

III. Eigentumsvorbehalt


1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rückforderung der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen: Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Verkäufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die bearbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

4. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug


1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig. Ware, die kurzfristig vergriffen ist, wird automatisch als Rückstand vermerkt und nachgeliefert, sofern dem vom Käufer nicht ausdrücklich widersprochen wird. Bei Nachlieferung ins Ausland erfolgt die Berechnung der Versand- und Verpackungskosten in jedem Fall. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Wird dem Verkäufer die Leistung aufgrund dieser Ereignisse unmöglich, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, kann der Käufer zurücktreten.

2. Die Verpackung wird besonders berechnet. Transportverpackungen nimmt der Verkäufer frachtfrei zurück. Der Käufer darf die Verpackungen auch behalten, darf den Verkäufer aber ersatzweise für die übernommene Rücknahmepflicht nicht mit Kosten belasten. Die Rücknahme sonstiger Verpackungen erfolgt nach der gesetzlichen Regelung. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.

3. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

4. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur, Paketdienst oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder mit einer Beschlagnahme der Ware auf den Käufer über.

V. Sachmängel; Gewährleistung


1. Der Käufer ist verpflichtet die Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Etwaige offene Mängel sind innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ware schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen. Etwaige versteckte Mängel sind innerhalb von drei Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen.

2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung der fehlerhaften Ware, Ersatzlieferung, Rücknahme der Ware unter Gutschrift oder Gutschrift des Minderwertes der Ware.

3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

4. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, so steht dem Käufer das Minderrecht zu. Kommt zwischen Verkäufer und Käufer eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Käufer auch Wandlung verlangen.

5. Sollte die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware nachfolgend an einen Dritten veräußert werden, der Dritte die Waren einbauen und der Dritte anschließend feststellen, dass die eingebauten Waren mangelhaft sind und den Käufer hieraufhin in Anspruch nehmen, so haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer lediglich in Höhe derjenigen Kosten für die Nacherfüllung, die im Verhältnis zum Wert der Ware in einem angemessen Verhältnis stehen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Vorschriften der §§ 474 ff. BGB nicht einschlägig sind. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in 6 Monaten nach Gefahrübergang.

6. Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

VI. Allgemeine Haftbegrenzung


Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.

VII. Rücklieferungen


1. Von dem Verkäufer ordnungsgemäß gelieferte, einwandfreie Waren können aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zurückgenommen werden. In Ausnahmefällen ist der Verkäufer zur Warenrücknahme nur bereit, wenn vorher hierüber Vereinbarungen herbeigeführt werden.

2. Vor einer Rücksendung ist grundsätzlich eine RMA-Nummer bei dem Verkäufer anzufordern. Die Lieferscheinnummer und das Datum der Lieferung, aus der die Rücksendung erfolgen soll, sind anzugeben. Erst mit Bekanntgabe der RMA-Nummer erfolgt die Freigabe zur Rücklieferung. Die Rücksendung ist außen deutlich mit der RMA-Nummer zu kennzeichnen und erfolgt frachtfrei. Der Verkäufer berechnet als angemessene Vergütung für die Warenrücknahme einen Kostenbeitrag von 20% des Rechnungsbetrages. Sonderanfertigungen und Sonderbeschaffungen sind von der Rücknahme durch den Verkäufer ausgeschlossen. Unangemeldeten Rücklieferungen, d.h. ohne RMA-Nummer, kann die Annahme verweigert werden. Die hieraus entstehenden Kosten trägt der Käufer.

VIII. Waffen, Waffensysteme, Nuklearanlagen, lebenserhaltende Systeme



Es ist dem Käufer (sofern nicht schriftlich das Gegenteil vereinbart wurde) verboten, die seitens des Verkäufers gelieferte Ware in lebenserhaltenden Geräten oder Systemen, Nuklearanlagen oder in Waffen oder Waffensystemen einzusetzen. In Kenntnis dieses Verbots stellt der Käufer den Verkäufer bereits jetzt hiermit von jeglichen etwaigen Ansprüchen, insbesondere Ansprüchen Dritter, frei, die aufgrund einer Zuwiderhandlung des Käufers gegen dieses Verbot entstehen.

IX. Datenschutzhinweis


Der Verkäufer erhebt, speichert und nutzt die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Käufers. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Käufers beachtet der Verkäufer die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Der Käufer erhält jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und kann der weiteren Nutzung widersprechen und eine Löschung seiner Daten fordern.

X. Export


1. Sämtliche durch den Verkäufer gelieferten Waren sind zum Verbleib in dem mit dem Käufer vereinbarten Lieferungsland bestimmt.

2. Ein Wiederverkauf oder die sonstige Verwendung der Waren und der mit ihnen verbundenen Technologie und Dokumentation unterliegen den Exportkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie der Vereinigten Staaten von Amerika und können außerdem den Export- und Importbestimmungen weiterer Staaten unterliegen.

3. Es obliegt dem Käufer, sich über diese Bestimmungen zu informieren und sie zu beachten. Der Verkäufer weist ausdrücklich auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die Export- und Importbestimmungen hin.

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht


1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers oder Hannover. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISIG).

XII. Verbindlichkeit des Vertrages


Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.


wts // electronic components GmbH

Wedemark; Februar 2015

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