Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) der
der wts // electronic components GmbH
§1. Allgemeine Bedingungen
§1.1 Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, die wir, die Firma wts // electronic components GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt), mit unseren Kunden (nachfolgend Käufer genannt) zwecks Lieferung von Waren und Dienstleistungen eingehen. Sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Beratungsleistungen sowie Ratschläge oder Empfehlungen erfolgen, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, stets unverbindlich und unentgeltlich. Es gelten ausschließlich diese AVBs. Abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer diesen im Einzelfall nicht noch einmal gesondert widerspricht.
§1.2 Die Vertragssprache ist deutsch. Die deutsche Version dieser AVB ist bei Auslegungsfragen und im Falle von Streitigkeiten maßgebend.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
§2.1 Angebote sind stets unverbindlich sowie freibleibend und der Verkäufer behält sich angemessene Preisänderungen, etwa aufgrund von Tariferhöhungen, Materialpreissteigerungen oder Währungsänderungen, vor. Sämtliche Angebotspreise sind reine Nettopreise und verstehen sich ab Lager Wedemark / Bissendorf zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Soweit die Verkaufsmitarbeiter mündliche Nebenabreden und Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
§2.2 Bestellungen des Käufers enthalten verbindliche Angebote. Der Verkäufer kann Bestellungen innerhalb 14 Tagen nach ihrem Zugang annehmen. Die Annahme von Bestellungen erfolgt durch eine gesonderte Auftragsbestätigung, Lieferung der bestellten Ware oder Ausführung einer Leistung.
Maßgeblich für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist der Zugang der Auftragsbestätigung des Verkäufers beim Käufer bzw. bei sofortiger Ausführung des Auftrages die Auslieferung der bestellten Ware.
§2.3 Hat der Käufer Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. die übersandte Ware, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe und Inhalt der Auftragsbestätigung zustande.
Alle Bestellungen von Waren, die der Verkäufer als kein Standardprodukt oder als „NCNR“ bezeichnet, können weder storniert noch zurückgegeben werden. Der Verkäufer kann die Ware auf unterschiedliche Weise als kein Standardprodukt oder „NCNR“ kennzeichnen, z.B. durch Hinweis in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Produktlisten.
§2.4 Der Käufer ist nur mit Zustimmung des Verkäufers berechtigt, Bestellungen von Standardprodukten zu ändern, zu stornieren oder Liefertermine zu verschieben.
§2.5 Der Verkäufer kann den Vertrieb oder die Lieferung von einzelnen Produkten, aus begründetem Anlass, jederzeit und ohne Haftung einstellen.
§3 Warenbeschreibung
Die Angaben über die vom Verkäufer vertriebenen Produkte in Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Datenblättern und Werbeschriften, in Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten (z.B. certificate of compliance) und sonstigen Formularen, stellen keine über die normale Sachmängelhaftung hinausgehende Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache dar. Muster der vom Verkäufer vertriebenen Waren gelten als Versuchsmuster und begründen ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung keine Garantie hinsichtlich der Sache. Die tatsächlich gelieferten Waren können in ihrem Aussehen von den bei Bestellung durch den Käufer angezeigten Warenabbildungen im Rahmen der geltenden Toleranzbereiche abweichen und stellen bei gleicher technischer Leistung und Funktionsfähigkeit keinen Mangel dar. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Verkäufer keine Garantie. Eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung kommt nur in Betracht, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
§4 Rahmenaufträge
§4.1 Rahmenaufträge, bei denen der Käufer eine bestimmte Warenmenge bestellt, die in mehreren Teilmengen über einen bestimmten Zeitraum geliefert werden sollen, sind nur mit gesonderter Vereinbarung bei fester Termineinteilung der einzelnen Lieferungen möglich. Der Rahmenauftrag darf, sofern nichts anders vereinbart wird, 6 Monate nicht überschreiten.
§4.2 Bei Rahmenaufträgen hat der Abruf, sofern nichts anderes vereinbart wird, spätestens innerhalb einer Frist von 8 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin durch den Käufer zu erfolgen. Innerhalb einer Frist von 6 Monaten, vom Tag der Auftragsbestätigung an, ist die gesamte Auftragsmenge durch den Käufer spätestens abzunehmen. Nach Ablauf einer weiteren vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlan- gen.
§4.3 Der Verkäufer ist auch berechtigt, vom Käufer den für die tatsächlich abgerufenen Mengen gültigen Preis zu berechnen.
§5 Preise / Preisanpassung
§5.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in EUR (€), die ab Werk des Verkäufers gelten. Mehrkosten durch Zahlung in Fremdwährung trägt der Käufer. Alle Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe nicht mit ein.
§5.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Höhe gesondert ausgewiesen.
§5.3 Um Aufträge kostendeckend abwickeln zu können, beträgt der Mindestauftragswert 250,- EUR.
§5.4 Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der bestellten Ware vom Verkäufer nicht vertretbare und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Marktpreis-, Material- und Rohstoffpreisänderungen, eintreten, die dazu führen, dass der Verkäufer die Ware von seinen Lieferanten nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen kann, ist der Verkäufer berechtigt, die mit dem Käufer vereinbarten Preise im Rahmen der veränderten Umstände anzupassen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verkäufer aufgrund Währungskursschwankungen die Ware von seinem Lieferanten zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen kann.
§6 Zahlungsbedingungen
§6.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen des Verkäufers ohne jeglichen Abzug Porto- und Spesenfrei zu bezahlen, spätestens innerhalb von 30Tagen nach Rechnungsdatum.
Die Forderungen des Verkäufers werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.
§6.2 Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer je Rechnung berechtigt, Zinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 10% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich einer Verzugspauschale von 40,- EUR, angemessener Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu erheben und alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen.
§6.3 Nimmt der Käufer nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist gekaufte Waren nicht ab, (Abnahmeverzug), tritt die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein.
§7 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
Gegenforderungen des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstrittig sind. Das gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie die Kaufpreisforderung beruht.
§8. Lieferungen, Teillieferungen, Liefer- und Leistungszeit
§8.1 Lieferungen erfolgen ab Werk EXW, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
§8.2 Bei dem vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen und -terminen handelt es sich um voraussichtliche, unverbindliche Fristen und Termine. Der Verkäufer haftet nicht für Lieferverzögerungen.
§8.3 Vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht vor vollständiger Beibringung der vom Käufer zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
§8.4 Erhält der Verkäufer aufgrund von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen vom Hersteller, Vorlieferanten oder Subunternehmer trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder sonstige Behinderungen ein, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind, wird der Verkäufer den Käufer rechtzeitig schriftlich informieren.
§8.5 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer kein erheblicher Mehraufwand oder erhebliche Kosten entstehen.
§8.6 Der Verkäufer behält sich aus produkttechnischen oder verpackungstechnischen Gründen eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5% des Lieferumfanges vor.
Rückvergütung bei Minderlieferungen erfolgt nicht.
§9 Versendung / Gefahrenübergang
§9.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Käufer, auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder für den Käufer fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist.
§9.2 Wählt der Verkäufer die Versandart, den Versandweg und/ oder Versandperson aus, so haftet der Verkäufer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.
§9.3 Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
§9.4 Die Verpackung wird besonders berechnet.
§9.5 Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
§10 Eigentumsvorbehalt
§10.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind.
Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Außerdem ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Der Käufer tritt schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.
§10.2 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen: Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Verkäufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
§10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rückforderung der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
§10.4 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die bearbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
§10.5 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.
§11 Mängelansprüche, Verwendungsbeschränkungen und Gewährleistung
§11.1 Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Als vereinbarte Beschaffenheit gem. §434 BGB gelten die Angaben zu Spezifikation und Verwendung der jeweiligen Herstellerdatenblätter. Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferte Ware die Merkmale aufweist, die vom Hersteller oder einvernehmlich für die freigegebene Verwendung in prüfbaren technischen Parametern schriftlich spezifiziert worden sind.
§11.2 Es ist dem Käufer verboten, die seitens des Verkäufers gelieferte Ware in lebenserhaltenden Geräten oder Systemen, Nuklearanlagen oder in Waffen oder Waffensystemen einzusetzen. In Kenntnis dieses Verbots stellt der Käufer den Verkäufer bereits jetzt hiermit von jeglichen etwaigen Ansprüchen, insbesondere Ansprüchen Dritter, frei, die aufgrund einer Zuwiderhandlung des Käufers gegen dieses Verbot entstehen.
§11.3 Dasselbe gilt, wenn der Käufer Waren entgegen deutscher, US-amerikanischer sowie sonstiger anwendbarer EU- oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrecht bzw. Embargos oder sonstiger Sanktionen verbotener Maßnahmen verwendet. §11.4 Der Käufer ist für die Eignung und Sicherheit der Ware für eine käuferseitige Applikation allein verantwortlich. Der Verkäufer kann wegen der Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten, unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung keine Gewähr für die Eignung der Ware für eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit geben.
Der Verkäufer übernimmt keine Garantie, insbesondere keine Garantie für die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware.
§11.5 Der Käufer ist verpflichtet, seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §377 und §381 HGB unverzüglich nach Eintreffen der Ware nachzukommen. Etwaige offene Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandung und Mängelsymptome, Ort, Anzahl und Datum ihres Auftretens sowie der im Einzelnen beanstandeten Waren mit Produktions- und Lieferchargen schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel und dazu erfolgte Kundenreklamation hat der Käufer mit den entsprechenden Angaben unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich bei dem Verkäufer anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung der Anzeige bzw. Rüge genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige mit den entsprechenden Angaben, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.
§11.6 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung der fehlerhaften Ware, Ersatzlieferung, Rücknahme der Ware unter Gutschrift oder Gutschrift des Minderwertes der Ware.
§11.7 Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
§11.8 Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, so steht dem Käufer das Minderrecht zu. Kommt zwischen Verkäufer und Käufer eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Käufer auch Wandlung verlangen.
§11.9 Sollte die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware nachfolgend an einen Dritten veräußert werden, der Dritte die Waren einbauen und der Dritte anschließend feststellen, dass die eingebauten Waren mangelhaft sind und den Käufer hieraufhin in Anspruch nehmen, so haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer lediglich in Höhe derjenigen Kosten für die Nacherfüllung, die im Verhältnis zum Wert der Ware in einem angemessen Verhältnis stehen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Vorschriften der §§474ff. BGB nicht einschlägig sind. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in 6 Monaten nach Gefahrübergang.
§11.10 Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§11.11 Von dem Verkäufer ordnungsgemäß gelieferte, einwandfreie Waren können aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zurückgenommen werden. Rücksendungen von mangelhaften Waren an den Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung entsprechend der hierfür beim Verkäufer bestehenden Regeln erfolgen (RMA-Prozedur). Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder Verschlechterung der Ware geht erst zum Zeitpunkt der Annahme durch den Verkäufer an dessen Geschäftssitz über. Der Verkäufer ist berechtigt, Warenrücksendungen ohne vorher zugeteilte RMA-Nummer abzulehnen. §11.12 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt ab Gefahrenübergang, spätestens mit der Anlieferung der Ware.
§11.13 Eine Stellungnahme des Verkäufers zu einer Mängelrüge vom Käufer ist nicht als Anerkennung eines Mangels oder Eintritt in Verhandlungen über einen Anspruch oder die einem Anspruch begründeten Umständen anzusehen, soweit nicht ausdrücklich Verhandlungen aufgenommen werden.
§11.14 Der Verkäufer berechnet als angemessene Vergütung für die Warenrücknahme einen Kostenbeitrag von 20% des Rechnungsbetrages. Sonderanfertigungen und Sonderbeschaffungen sind von der Rücknahme durch den Verkäufer ausgeschlossen. §11.15 Der Verkäufer übernimmt ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung kein Beschaffungsrisiko.
§11.16 Erfüllungsort für Nacherfüllung und Nachbesserung ist der Sitz des Verkäufers.
§12 Schutzrechte und Urheberrechte
Die Waren können Patent-, Marken-, Urheber-, Musterrechten und anderen rechten Dritter unterliegen. Der Verkäufer ist nicht für Forderungen im Zusammenhang mit einer Verletzung eines dieser Rechte verantwortlich oder haftbar. Es werden dem Käufer keine Eigentumsrechte und Nutzrechte eingeräumt, bis auf das Recht, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verwenden.
§13 Datenschutzhinweis
§13.1 Der Schutz und die Sicherheit der Daten des Käufers sind dem Verkäufer sehr wichtig.
§13.2 Der Verkäufer erhebt, speichert und nutzt die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Käufers. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Käufers (Name, Firmenanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) beachtet der Verkäufer die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Diese Daten werden auf dem Server gespeichert und können nur von berechtigten Personen eingesehen werden und werden für das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses benötigt. Der Käufer erhält jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und kann der weiteren Nutzung widersprechen und eine Löschung seiner Daten fordern.
§14 Export
§14.1 Sämtliche durch den Verkäufer gelieferten Waren sind zum Verbleib in dem mit dem Käufer vereinbarten Lieferungsland bestimmt.
§14.2 Ein Wiederverkauf oder die sonstige Verwendung der Waren und der mit ihnen verbundenen Technologie und Dokumentation unterliegen den Exportkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie der Vereinigten Staaten von Amerika und können außerdem den Export- und Importbestimmungen weiterer Staaten unterliegen.
§14.3 Es obliegt dem Käufer, sich über diese Bestimmungen zu informieren und sie zu beachten. Der Verkäufer weist ausdrücklich auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die Export- und Importbestimmungen hin.
§15 Gerichtsstand und anwendbares Recht
§15.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers.
Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
§15.2 Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISIG).
§16 Verbindlichkeit des Vertrages
Sollte eine der Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An deren Stelle gilt diejenige wirksame oder gültige Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
wts // electronic components GmbH
Wedemark; 01. August 2018
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